§ 227 #StGB
#Körperverletzung mit #Todesfolge
#Besonderheit bei #Prüfung: #Zurechnung iSv #Spezifischer #Gefahrverwirklichungszusammenhang
#Zusammenhang zwischen #Tod und #besonderer #Gefährlichkeit der #Körperverletzung
#Letalitätslehre: #Realisierung der in einer an sich #tödlichen #Verletzung #angelegten #Todesgefahr; #Restriktive #Auslegung #aufgrund #hohen #Strafrahmens;
a.A.: #Unmittelbarkeitszusammenhang;
a.A.: #grobe #Fahrlässigkeit
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#Dient der #Verhinderung der #unverhältnismäßig(en) #Bestrafung eines #Einzelfall(es) durch die #Unmöglichkeit der #Erhöhung des #Strafrahmen(s) #nachträglich.
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Rostalski 03a
#Vorlesung #Strafrecht I
#Rückwirkungsverbot #Dient #verhinderung #unverhältnismäßig #bestrafung #einzelfall #Unmöglichkeit #erhöhung #Strafrahmen #nachträglich #Gesetzlichkeitsgrundsatz #Rostalski #vorlesung #strafrecht
#Unterscheidung von #Vergehen und #Verbrechen
§ 12 #StGB legt für die #Orientierung das #Mindestmaß des #Strafrahmen(s) als #Grundlage für die #Unterscheidung fest.
#Relevanz entfaltet sich #sowohl im #AT, wie im #BT des #StGB.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03
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