#Möglichkeit zu #sprechen für #Angehörige von #Opfern, weshalb #Prozesse noch stattfinden #müssen und nicht #Symbolik seien; #Erwartung, dass #Name und #Leben #wichtig; #Geschichte #hören.
Die #Verurteilung spielt keine #entscheidende #Rolle
vgl. #expressive #retributive #Straftheorie;
#funktional #differenzierte #Arbeitsteilung als #Argument für #Verurteilung;
#FAS, 17.10.21, #Politik, S.2, #Interview Oliver #Georgi mit Thomas #Walther - #Greise #NS #Täter vor #Gericht
#möglichkeit #sprechen #Angehörig #Opfer #prozess #Müssen #Symbolik #erwartung #name #leben #wichtig #geschichte #Hören #Verurteilung #Entscheidend #rolle #expressiv #Retributiv #Straftheorie #funktional #differenziert #arbeitsteilung #argument #Demjanjuk #fas #politik #interview #Georgi #Walther #Greis #ns #täter #gericht
#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01
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Die #Möglichkeit der #Sanktionierung der #Verletzung eines #öffentlichen #Rechtsgutes, wie #Formen von #Freiheit, dient der #Stabilisierung eines #Staates indem sie #Abschreckung und #Wiedergutmachung #verstaatlicht, also in die #Institution des #Staates #integriert;
#Integration; #Rechtsstaat; #Verfassungsschutz
vgl. #expressive #retributive #Straftheorie;
#Machiavelli - #Discorsi, S. 38f.
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#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Schuldgrundsatz durch #BVerfGE #angereichert mit #Menschenwürde
#Grundsatz Keine #Strafe ohne #Schuld - #Nulla #Poena #Sine #Culpa
#Selbstbestimmung als #Voraussetzung eines #Sozialethischen #Fehlverhaltens; Das #Unwerturteil berührt den #Betroffenen im #Wertanspruch und #Achtungsanspruch, der in der #Menschenwürde #wurzelt.
#BVerfGE 140, 317
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#Expressive #Retributive #Straftheorie
#Unterscheidung von #Verhaltensnorm und #Sanktionsnorm;
Die durch #Sanktionsnorm #angeordnete #Sanktionierung dient #rechtlicher #Wiederherstellung des #status #ante #delictum: #Strafe als #Vergeltung #kommunikativen #Verhaltens #entgegen einer #Verhaltensnorm, die der #Aufrechterhaltung des #status #quo #dient und auf #Schutz eines #Rechtgutes #zielt.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53
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#Prüfung der #Strafbarkeit
#Verbrechensaufbau #Prüfungsschema #Prüfungsaufbau
#Unterteilung der #Objektiv(en) #Zurechnung in
#Schaffung einer #rechtlich #missbilligt(en) #Gefahr und
#Realisierung der #Gefahr im #Erfolg
zur #Kennzeichnung der #Subsumption unter eine #Normativ(e) statt einer #Empirisch(en) #Ordnung von #Strafbarkeit und damit #Normentheorie statt nur #Straftheorie.
#Tatbestandsmäßigkeit
#Rechtswidrigkeit
#Schuld
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a
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#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
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#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a
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#Straftat als #Aussage des #Täters, sich über die #gesellschaftliche #Normierung im #Sinn von #Straftaten hinwegzusetzen.
#Möglichkeit der #Proportionalität der #Strafe zur #Tat im #Unterschied zu #absoluten #Straftheorien;
#Idee der #Möglichkeit #totalitärer #Vereinnahmung von #Handlung und #Zuordenbarkeit zu #erwünscht und #unerwünscht im #Sinn des #Staates.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01
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Die #Normativität des #Verbietens im #Strafrecht zeigt ihr #Wesen als einem #Aufrechterhalten von #Erwartungen, obwohl diese #fortlaufend #enttäuscht werden in ihrer #Praxis der #Straftheorie als #Vereinigungstheorie.
#Antinomie der #Strafzwecke
#Vereinnahmung des #Widerspruchs #unterschiedlicher #Straftheorien zueinander in einer #Vereinigungstheorie als #Grundlage der #Begründung des #Strafrechts.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01
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