#Unterscheidung #unechte und #echte #Formvorschrift
#Formvorschriften:
#Abschluss eines #Arbeitsvertrages -> #formlos
#Einschränkung §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG (#unechte #Formvorschrift)
#Auflösungsvertrag & #Kündigung § 623 #BGB
#Schriftform; die #elektronische #Form ist #ausgeschlossen;
#echte #Formvorschrift: #Rechtsfolge bei #Nichteinhaltung: § 125 #BGB: #Nichtig
#Befristung § 620 #BGB, §§ 14ff. #TzBfG
#Schriftform nach § 14 Abs. 4 #TzBfG
#Arbeitsvertragsrecht #Körner 03.06.21
#unterscheidung #Unecht #echt #Formvorschrift #abschluss #arbeitsvertrag #formlos #Einschränkung #NachwG #Auflösungsvertrag #Kündigung #BGB #Schriftform #elektronisch #form #ausgeschlossen #Rechtsfolge #Nichteinhaltung #nichtig #befristung #TzBfG #Arbeitsvertragsrecht #Körner
#Unecht(e) #Formvorschrift: §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG:
Der #Arbeitgeber hat #spätestens einen #Monat NACH dem #vereinbarten #Beginn des #Arbeitsverhältnisses die #wesentlichen #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen, die #Niederschrift zu #unterzeichnen und dem #Arbeitnehmer auszuhändigen.
#Verstoß ohne #Rechtsfolge.
Wird in der #Regel auch nicht #eingeklagt, weil im #bestehenden #Arbeitsverhältnis kaum #arbeitsrechtlich #geklagt wird.
#Arbeitsvertragsrecht, #Körner, 06.05.21
#Unecht #Formvorschrift #NachwG #arbeitgeber #spätestens #Monat #vereinbart #Beginn #Arbeitsverhältnis #wesentlich #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen #Niederschrift #Unterzeichnen #arbeitnehmer #verstoß #Rechtsfolge #regel #eingeklagt #bestehend #arbeitsrecht #geklagt #Arbeitsvertragsrecht #Körner