Ein #rechtsstaatliches #Strafrecht bestrafe #Taten, nicht #Gesinnungen; Ein #Gesinnungsstrafrecht sei kein gutes #Strafrecht;
#Frage nach #Anwendbarkeit von § 140 #StGB - #Belohnung und #Billigung von #Straftaten auf #Verwendung des Z- #Symbol als #Billigung der #Straftat eines #Angriffskrieg nach #Völkerrecht: §13 #VStGB - #Verbrechen der #Aggression;
siehe auch §138 Abs. 1 Nr. 5 #StGB;
#Völkerstrafgesetzbuch; #Handlung
#SZ, 2.4.22, #Meinung, S. 5, Heribert #Prantl - Die #Putin #Rune
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