Fachlicher Gedanke zu #Hausdurchsuchung bei #LetzteGeneration inklusive #Kontobeschlagnahmebeschlüsse, #Vermögensarrest, "Beschlagnahme von Vermögenswerten": Das riecht eigentlich nach #Vereinsverbot - das ist ein scharfes Schwert in wehrhafter Demokratie. Aber: #Bayern darf LG nicht verbieten. Denn bei bundesweit tätigen Vereinigungen ist die Bundesinnenministerin zuständig. Also konstruieren sie ein Ermittlungsverfahren wegen #KriminelleVereinigung.
Hintergrund Vereinsverbot u.a.: https://zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/vereinsverbot-gegen-rechtsextremisten/
Das scharfe Schwert Vereinsverbot ist das Gegengewicht zur #grundgesetz|lichen #Vereinigungsfreiheit: Wer Freiheitsrechte nutzt, um Freiheit abzuschaffen, die Menschenwürde zu verletzen o.ä., darf diese Freiheiten nicht nutzen. So ein Verbot muss gerichtsfest begründet werden. Um Beweise zu sammeln, dienen zunächst eher verdeckte Ermittlungen - die dann offene Ermittlungen wie Durchsuchungen begründen könnten. (1/2)
#Vereinigungsfreiheit #grundgesetz #KriminelleVereinigung #bayern #vereinsverbot #vermogensarrest #kontobeschlagnahmebeschlusse #LetzteGeneration #hausdurchsuchung
herzlichen Dank für Ihre Antwort💐 .
Ihre ethisch-moralischen Reflexionen sind m.E.n. durch die Existenz des #pAdR ("parlamentarischer Arm des Rechtsterrorismus") und in persona einer Richterin bereits widerlegt. Laut Tagesspiegel sprechen mehrere Berliner Richter von einem >>„Super-GAU“ für die Justiz in der Hauptstadt<<
https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-richterin-sportschutzin-esoterik-fan-wer-ist-birgit-malsack-winkemann-die-militante-umsturzlerin-von-der-afd-8988766.html
Sie sehen trotzdem immer noch kein Problem?
#Juristik #jurabubble #Rechtswissenschaft #Grundgesetz #Vereinigungsfreiheit
#pAdR #juristik #Jurabubble #Rechtswissenschaft #grundgesetz #Vereinigungsfreiheit
#Vereinigungsverbot? Kenne nur #Vereinigungsfreiheit ! Schlimme Sache!
#vereinigungsverbot #Vereinigungsfreiheit
#Rechtliche #Unterscheidung von #normgeprägtem #Rechtsinstitut und der #Institutionengarantie mit #Verweis auf #außerrechtliche #Institutionen
#normgeprägte #Einrichtungsgarantien u.a.
Art. 19 Abs. 4 GG #Rechtsweggarantie
Art. 9 Abs. 3 GG #Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 GG #Vereinigungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG #Vertragsfreiheit
Dagegen vermeintlich nicht #normgeprägt: #Wissenschaft #Kunst
#Institutionalisierung
#Externalisierung
#Wippler 1981 #unbeabsichtigte #Handlungsfolgen S.249
#rechtlich #unterscheidung #normgeprägt #Rechtsinstitut #Institutionengarantie #verweis #außerrechtlich #institutionen #Einrichtungsgarantie #Rechtsweggarantie #Koalitionsfreiheit #Vereinigungsfreiheit #Vertragsfreiheit #wissenschaft #kunst #institutionalisierung #Externalisierung #Wippler #unbeabsichtigt #Handlungsfolge
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit
#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG
#Streikverbot für #Beamte;
#Verfassungsrechtliche #Schranke Art. 33 Abs. 5
-> #Sachlicher und #persönlicher #Schutzbereich Art. 9 Abs. 3 GG #eröffnet
-> #Eingriff wegen #Streikverbot
#Rechtfertigung:
#Grundsätze: #Alimentationsprinzip, #Treuepflicht, #Lebenszeitprinzip
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit
#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG
#Schranken
#Anwendung der #Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG auf #Koalitionsfreiheit
Nein
-> #Systematische #Stellung
-> #Telos der #Beschränkung
Ja
#Koalitionsfreiheit als #Unterfall der #Vereinigungsfreiheit
h.M. #Vorbehaltlos
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
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Art. 9 Abs. 3 GG
#Normgeprägtes #Grundrecht
#Unterscheidung von #Eingriff und #gesetzlicher #Ausgestaltung der #Koalitionsfreiheit
#Beispiel #Tarifeinheitsgesetz (2015): #Geltung des #Tarifvertrages der #Gewerkschaft mit den meisten #Mitgliedern.
#BVerfGE 146, 71
-> #Beeinträchtigung
#Wirkung als #Eingriff
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
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#Sachlicher #Schutzbereich
#Gewährleistungen
-> #Subjektives #Abwehrrecht gegen #staatliche #Beeinträchtigungen
-> #Objektiver #Gealt
#Mindestmaß an #Regelungen, um von #Koalitionsfreiheit #Gebrauch machen zu können
#Eingriff
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#Sachlicher #Schutzbereich
#Recht, #Koalitionen iSv. #Vereinigungen zum #Zweck der #Wahrung und #Förderung der #Arbeitsbedingungen und #Wirtschaftsbedingungen zu bilden
#Bedingung:
-> #Frei #gebildet
-> #Gegnerfrei: #Nur #Arbeitnehmer oder nur #Arbeitgeber
-> #Überbetrieblich
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#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann und alle #Berufe: #Arbeitnehmer und #Arbeitgeber
- #Juristische #Personen des #Privatrechts;
-> #Fraglich ob #unmittelbar oder Art. 19 Abs. 3; #Doppelgrundrecht; #Arbeitskampf ist #kollektive #Ausübung des #Grundrechtes;
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#Vereinigungsfreiheit zu einem #bestimmten #Zweck: #lex #specialis;
Art. 9 Abs. 3 S. 3 bislang ohne #Bedeutung; #Kompromiss bei #Einführung der #genannten #Artikel bei #Grundgesetzreform;
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#Vereinsverbot
Art. 9 Abs. 2 GG
-> Alt. 1: #Zweck und #Tätigkeit laufen #Strafgesetzen #zuwider;
-> Alt. 2: #Gerichtet gegen #verfassungsmäßige #Ordnung
-> Alt. 3: Gegen #Völkerverständigung #gerichtet
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#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #sachlichen #Schutzbereich;
-> #Apriori kein #Gesetzesvorbehalt;
-> #Vereinsverbot Art. 9 Abs. 2 GG als #verfassungsimmanente #Schranke
#Verbot als #schwerster #Eingriff #restriktiv zu #handhaben; #Mildere #Mittel haben #Vorrang;
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#Eingriff in den #sachlichen #Schutzbereich;
-> #Verbot
Art. 9 Abs. 2 GG - zu #lesen als: dürfen #verboten werden - ebenfalls als #Eingriff zu werten;
-> #Regelungen die #Ausübung der #Vereinigungsfreiheit #behindern
-> #Gesetzliche #Anforderungen an eine #Vereinsgründung
-> #Faktische #Beeinträchtigung, z.B. #Unterwanderung
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Aber #Derivative #Leistungsrechte: #Förderung #bestimmter #Vereine
-> Kein #Leistungsgrundrecht
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