#Begriff von #Gesetz
#Unterscheidung von #Naturgesetz, #juristisches #Gesetz & #Sittengesetz
#Juristisches #Gesetz als #Konditionalprogramm nach #Luhmann: #Zusammenhang von #Tatbestand und #Rechtsfolge
#Unterscheidung zur #Verhaltensnorm iSv. #Sittengesetz vgl. #Gebote
#Gesetz als #Unterscheidung von #Rechtsquellen zu #Rechtsprechung, #Vertrag und #Juristischer #Regeln iSv. #Expertise
#Rechtsnorm #Gesetzgebung #Schriftform
22.10.21 #Vorlesung #Rechtstheorie
Johanna #Croon-#Gestfeld
#begriff #gesetz #unterscheidung #naturgesetz #juristisch #sittengesetz #Konditionalprogramm #luhmann #zusammenhang #Tatbestand #Rechtsfolge #Verhaltensnorm #gebot #Rechtsquelle #rechtsprechung #vertrag #regel #expertise #Rechtsnorm #gesetzgebung #Schriftform #vorlesung #Rechtstheorie #Croon #Gestfeld
#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Normstruktur
#Kombination #ethisch-#pilosophischer #Aussagen und #konkreter #rechtlicher #Verpflichtungen
Art. 1 Abs. 1 GG:
Die #Würde des #Menschen ist #unantastbar. Sie zu #achten und zu #schützen ist #Verpflichtung aller #staatlichen #Gewalt -> #Gebot (S.1 & #schützen) und #Verbot (#achten) iSv. #Verhaltensnorm
Art. 1 Abs. 2 GG
#Bekenntnisformel
Art. 1 Abs. 3 GG
#Gewaltenteilung;
#Unmittelbar als #Abgrenzung zu WRV
#menschenwürde #Normstruktur #kombination #ethisch #pilosophisch #Aussage #konkret #rechtlich #Verpflichtung #würde #mensch #unantastbar #achten #schützen #staatlich #gewalt #gebot #verbot #Verhaltensnorm #Bekenntnisformel #gewaltenteilung #unmittelbar #abgrenzung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f.
#Rechtswidrigkeit #rechtlich #Missbilligung #bestimmt #verhaltensweise #Sanktionierung #Nichteinhaltung #Verhaltensnorm #abweichung #Betroffen #verfügbar #Beurteilungsbasis #bezug #nehmen #verhaltensleitend #funktion #übernehmen #sozialtechnologie #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
#Zurechnung #Zuordnung #Verhaltensfolge #fehlverhalten #verstoß #Verhaltensnorm #unterschied #Sanktionsnorm #bestimmen #voraussetzung #spezifisch #folge #erarbeiten #schadensträchtiger #verlauf #ereignet #Richtig #verhalten #vermieden #können #sollen #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Unterscheidung von #tatbestandsmäßiger #Verhaltensfolge und #sonstiger #gleichwertiger #Tatumstände;
Der #Tatumstand ist die #Folge des #tatsächlichen #erfolgreichen #Verhaltens und damit als #zusätzliche #Sanktionserfordernis #Kontrollinstanz für den #Erfolgssachverhalt im #Sinn der #Verhaltensnorm.
#Kontrolle; #Feedback; #Kohärenz;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 79 f.
#unterscheidung #tatbestandsmäßig #Verhaltensfolge #Sonstige #gleichwertig #Tatumstände #Tatumstand #folge #tatsächlich #erfolgreich #verhalten #Zusätzlich #Sanktionserfordernis #Kontrollinstanz #Erfolgssachverhalt #sinn #Verhaltensnorm #kontrolle #feedback #kohärenz #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Objektive #Erfolgszurechnung
#Definition
Ein #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
#definition #erfolg #Zurechenbar #objektiv #Erfolgszurechnung #Endglied #schadensträchtig #verlauf #Richtig #verhalten #vermieden #können #sollen #bestrafung #vollendet #Delikt #zugetragen #vermeidung #ante #Legitimationsgrund #übertreten #Verhaltensnorm #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
Für die #Tatbestandsmäßigkeit eines #Verhaltens sei die #Qualität der #Verhaltensnorm #entscheidend:
#Unterscheidung #Monistisch und #dualistisch #fundierter #Verhaltensnormen;
#Monistische #Verhaltensnorm #geprägt durch #Schutz eines #Rechtsgutes oder #Sonderverantwortlichkeit;
#Ermöglichung der #Zuordnung zu #Straftatengruppen
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 59, 65
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#Expressive #Retributive #Straftheorie
#Unterscheidung von #Verhaltensnorm und #Sanktionsnorm;
Die durch #Sanktionsnorm #angeordnete #Sanktionierung dient #rechtlicher #Wiederherstellung des #status #ante #delictum: #Strafe als #Vergeltung #kommunikativen #Verhaltens #entgegen einer #Verhaltensnorm, die der #Aufrechterhaltung des #status #quo #dient und auf #Schutz eines #Rechtgutes #zielt.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53
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#Unterscheidung von #Verhaltensunrecht und #Erfolgsunrecht.
Im #Unterschied zum #Verstoß gegen #deliktsspezifische #Verhaltensnormen werden die #Bedingungen zur #Voraussetzung der #Strafbarkeit beim #Erfolgsunrecht um die #Herbeiführung von #Konsequenzen jenseits des #Verhaltens des #Täters #erweitert.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 50
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#Unterscheidung von #Erfolgsdelikt bzw. #Vollendungsdelikt und #Versuchsdelikt
Das #Recht iFv #Verhaltensnormen #dient dem #Unterbinden von einem #Zufall der als #Unrecht nicht #gewünscht ist. Die #Risikoschaffung ist daher ebenfalls #strafbar, jedoch #geringer als die #Verwirklichung iSv. der #Erfolg.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 04
#unterscheidung #Erfolgsdelikt #Vollendungsdelikt #Versuchsdelikt #recht #Verhaltensnorm #Dient #unterbinden #zufall #unrecht #gewünscht #Risikoschaffung #Strafbar #gering #Verwirklichung #erfolg #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Unterscheidung von #Legitimation von #Strafe und #Unrecht.
#Unterscheidung #absolute #repressive #Straftheorie und
#relative #präventive #Straftheorie
#Unrecht: #Normentheorie als #Instrument zur #materiellen #Bestimmung der #Straftatvoraussetzungen. #Legitimation von #Verhaltensnormen: #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
#Voraussetzungen für die #Legitimation von #Strafe; #Bedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a
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#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
I. #Tatbestandsmäßigkeit: #Handlung, #Erfolg, #Kausalität, #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
III. #Schuld: #Fehlen von #Schuldausschließungsgrund / #Entschuldigungsgrund
#Möglich(es) #Ergebnis: #Erfüllung der #Sanktionsnorm
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02
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#Unterscheidung #Verhaltensnorm / #Sanktionsnorm nach #Binding.
#Adressat #Verhaltensnorm: #Rechtsgut #allgemeine #Handlungsfreiheit auf #Seite des #Täters; #Gesundheit auf #Seite des #Opfers.
#Adressat #Sanktionsnorm: #Justizorgan, #Staatsanwalt, #Gericht.
#Grundsatz der #Bildung von #Verhaltensnorm:
#Verhältnismäßigkeit
#Zweck
#Geeignetheit
#Erforderlichkeit
#Verhältnismäßigkeit
#Deliktsaufbau: #Tatbestandsmäßigkeit; #Rechtswidrigkeit; #Schuld
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01a
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