@Monsterklatsch @Anwalt_Jun "ich bin kein Anwalt" - genau da liegt ja das Problem bei Admins und Moderator:innen. Dass sie sich nicht an Gesetze des jeweiligen Landes halten - teilweise noch nicht mal an die eigenen
#Serverregeln. Daraus kann Ungerechtigkeit und #Willkür folgen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) zu #Facebook: Grundrecht auf #Meinungsfreiheit wichtiger als #Hausrecht / #Vertragsfreiheit.
#Serverregeln #willkur #facebook #meinungsfreiheit #hausrecht #Vertragsfreiheit #grundgesetz #AnnaSchneider
#Rechtliche #Unterscheidung von #normgeprägtem #Rechtsinstitut und der #Institutionengarantie mit #Verweis auf #außerrechtliche #Institutionen
#normgeprägte #Einrichtungsgarantien u.a.
Art. 19 Abs. 4 GG #Rechtsweggarantie
Art. 9 Abs. 3 GG #Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 GG #Vereinigungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG #Vertragsfreiheit
Dagegen vermeintlich nicht #normgeprägt: #Wissenschaft #Kunst
#Institutionalisierung
#Externalisierung
#Wippler 1981 #unbeabsichtigte #Handlungsfolgen S.249
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#Durchsetzung #absoluter #Bürgerpflichten durch #Vertragsfreiheit erscheint #möglich, wenn an die #Durchsetzbarkeit gleichermaßen #Hoffnung und #Angst #geknüpft ist.
#SZ, 05.08.21, #Titelblatt, #Ungeimpfte müssen mit #Härten #rechnen
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Vertragsfreiheit
#Prvatautonomie als #Bedingung der #Selbstbestimmung im #Rechtsleben; Aber. #Notwendige #Einschränkung: #Schutzaspekt des Art. 2 Abs. 2 GG
#Grunddiskussion zwischen #Handlungsfreiheit und #notwendiger #Einschränkungen
#Normgeprägtes #Grundrecht: #Verpflichtung des #Gesetzgebers zur #Ausgestaltung vor dem #Hintergrund #kollidierender #Grundrechtspositionen
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV
#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit
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Meint #begrifflich nicht etwa das #Recht, #Verträge #inhaltlich #frei zu #gestalten (#Gestaltungsrecht), sondern, #private
#Lebensverhältnisse durch #Vertrag zu #gestalten.
#Abschlussfreiheit und #Gestaltungsfreiheit als #Differenzierung #innerhalb von #Vertragsfreiheit.
#Unterscheidung zu #Vertragsfreiheit - #Gefälligkeitsfreiheit (So?);
#Reflexionswert #Kontrahierungszwang
Vgl. #Gefälligkeitsverhältnis;
#Begriff
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 41
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#Unterscheidung von #Arbeitsrechtlicher #Gleichbehandlungsgrundsatz auf #Basis von Art. 3 Abs. 1 #GG und #AGG - #Allgemeines #Gleichbehandlungsgesetz
Auch im #Arbeitsrecht gilt #grundsätzlich #Vertragsfreiheit. Entsprechend sind auch #unterschiedliche #Arbeitsverträge im #Unternehmen #möglich.
#Unterschiedliche #Vergütung kann nur der #Fall sein, wenn #Entgelthöhe nicht in #Tarifvertrag #geregelt ist.
#Diskriminierungsschutz #Diskriminierungsverbot
#Arbeitsvertragsrecht #Körner 20.05.21
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