#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Wechselwirkungslehre:
Die #allgemeinen #Gesetze, die das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit #einschränken müssen ihrerseits aus der #Erkenntnis der #wertsetzenden #Bedeutung des #Grundrechts #ausgelegt und so in ihrer das #Grundrecht #beschränkenden #Wirkung selbst wieder #eingeschränkt werden
#Auslegung;
#Abwägung zwischen #Rechtsgütern
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#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit;
Art. 5 Abs. 2 #GG:
- #Vorschriften der #allgemeinen #Gesetze
- #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutze der #Jugend
- #Recht der #persönlichen #Ehre
#Problematisch insb. #Auslegung von #Allgemeine #Gesetze; hM: #Sonderrechtslehre; Nur #reflexive #Auswirkung des #einschränkenden #Gesetzes auf #Meinungsfreiheit;
#Schrankenschranken: #Wechselwirkungslehre + #Zensurverbot;
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