Die #Wiedergabe iSv. #Verbreitung #fremder #Meinungen ist von der #Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 #GG #umfasst;
Das #bedeutet, dass sich ein #Intermediär #selbst auf das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit berufen kann, selbst dann, wenn es nicht um seine #eigene #Meinung, sondern die eines #Dritten geht.
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