#Unterscheidung von #Willenserklärung, #Realakt und #Geschäftsähnliche #Handlung;
#Willenserklärung bzw. #privatrechtlicher #Rechtsakt: #Äußerung eines auf einen #Rechtserfolg #gerichteten #Willen;
#Realakt: #Rechtserfolg #kraft #Gesetzes bei #Erfüllung von #Bedingungen, #unabähngig von der #Erklärung eines #Willens;
#Geschäftsähnliche #Handlung: #Rechtsfolge der #Willensäußerung / #Mitteilung #muss nicht #gewollt sein.
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 48f.
#unterscheidung #Willenserklärung #Realakt #Geschäftsähnlich #handlung #Privatrechtlich #Rechtsakt #Äußerung #Rechtserfolg #gerichtet #willen #kraft #gesetz #Erfüllung #bedingungen #unabähngig #erklärung #Willens #Rechtsfolge #Willensäußerung #mitteilung #muss #gewollt #Brox #walker #allgemein #teil #BGB
#Willenserklärung #Definition;
Die #WE ist eine #private #Willensäußerung, die auf die #Erzielung einer #Rechtsfolge #gerichtet ist.
#Rechtsfolge #erzielen: Die #WE ist die #Äußerung eines auf einen #Rechtserfolg #gerichteten
#Willens;
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 44
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