#Unterscheidung von #Willenserklärung, #Realakt und #Geschäftsähnliche #Handlung;
#Willenserklärung bzw. #privatrechtlicher #Rechtsakt: #Äußerung eines auf einen #Rechtserfolg #gerichteten #Willen;
#Realakt: #Rechtserfolg #kraft #Gesetzes bei #Erfüllung von #Bedingungen, #unabähngig von der #Erklärung eines #Willens;
#Geschäftsähnliche #Handlung: #Rechtsfolge der #Willensäußerung / #Mitteilung #muss nicht #gewollt sein.
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 48f.
#unterscheidung #Willenserklärung #Realakt #Geschäftsähnlich #handlung #Privatrechtlich #Rechtsakt #Äußerung #Rechtserfolg #gerichtet #willen #kraft #gesetz #Erfüllung #bedingungen #unabähngig #erklärung #Willens #Rechtsfolge #Willensäußerung #mitteilung #muss #gewollt #Brox #walker #allgemein #teil #BGB
#Tatbestandsvoraussetzungen der #Willenserklärung und #Folge des #Fehlens von #Elementen des #Inneren #Tatbestand;
#WE: auf #Rechtsfolge #gerichtet.
#Unterscheidung in #innerer und #äußerer #Tatbestand;
#Handlungswille: #Wille mit #Bezug zur #Handlung
#Erklärungswille: #Wille mit #Bezug zur #Erklärung
#Geschäftswille: #Bezug zum #konkreten #Rechtsgeschäft, #Wille, eine #bestimmte #Rechtsfolge herbeizuführen.
#Brox, #Walker - #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 44ff.
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#Rücktritt als #Gestaltungsrecht, mit dem die #Umwandlung eines #Schuldverhältnis in ein #Rückgewährschuldverhältnis durch #empfangsbedürftige #Willenserklärung #exnunc #geschieht.
§ 346 Abs. 4 #BGB: Neues #Schuldverhältnis mit dem die #Möglichkeit des #Leistungsstörungsrechts #eröffnet wird: § 812 Abs. 1 S. 2 #BGB - #Herausgabeanspruch / #Bereicherungsrecht #ausgeschlossen;
#Haferkamp, #Schuldrecht #Allgemein(er) #Teil, 14.06.21
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#Unterscheidung von #Vertrag und #Rechtsgeschäft
#Vertrag als #Bedingung der #Möglichkeit von #Güterverteilung in #Selbstverantwortlichkeit; #Dokumentenform der #Aufzeichnung einer #Beschwörungsformel des Do ut des.
#Rechtsgeschäft als #rechtliche #Abstraktion des #Vertrages seiner #Form einer #Vernetzung von #Willenserklärungen mit einem #Rechtserfolg.
#Brox, #Walker: #Allgemein(er) #Teil des #BGB, S. 39f. und 49f.
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#Willenserklärung #Definition;
Die #WE ist eine #private #Willensäußerung, die auf die #Erzielung einer #Rechtsfolge #gerichtet ist.
#Rechtsfolge #erzielen: Die #WE ist die #Äußerung eines auf einen #Rechtserfolg #gerichteten
#Willens;
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 44
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#Willenserklärung als #Abstraktion zu einer #Klasse von #Individualien im #Sinn #Poppers, die auch als #Individualbegriff in #Rechtsgeschäften eine #Kategorie #sui #generis #bilden;
#Willentliche #Handlung ist im #rechtlichen #Sinn insofern #rechtliche #Fiktion.
#Individualie #Universalie;
#Individualbegriff #Universalbegriff
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S: 43
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#Unterscheidung einer #Anspruchsgrundlage
#Entweder #Rechtsgeschäftliche #Handlungen oder #gesetzliche #Regeln
#Rechtsgeschäfte:
- #geschlossener #Vertrag
- #einseitige #Willenserklärung
- #vertragsähnliche #Ansprüche
#gesetzliche #Regeln:
- #Dinglicher #Anspruch: z.B. #Herausgabeanspruch §985;
- #Deliktisch 823 ff.
- #Bereicherungsrechtliche #Ansprüche insb. §812
#Vorlesung 06 19.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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#Entstehen eines #vertraglich(en) #Primäranspruch(s) (z.B. #Übergabe und #Übereignung) im #Unterschied zu anderen #Anspruchsgrundlage(n) im #BGB
1. #Einigung
2. Keine #Wirksamkeitshindernis(se)
#Definition von #Angebot und #Annahme im #Sinn §§ 145, 147 #BGB
Zwei #übereinstimmend(e) #Willenserklärung(en) in #Form von #Angebot und #Annahme §§ 145, 147 #BGB, wobei #Annahme #rechtzeitig #erfolg(en) #muss. § 147 BGB
#Voraussetzung: #Tatbestandsmäßigkeit; #objektiv / #subjektiv
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#Unterscheidung von #Öffentlich(em) und #Staatlich(em) #Handeln in der #Praxis.
#Privatrecht: #Willenserklärung / #Vertrag
#Staat / #Öffentlich(es) #Recht: #Verwaltungsakt
#Unterscheidung von #dogmatisch(er) und #praktisch(er) und #didaktisch(er) #Abgrenzung.
#Vorlesung 02 #Allgemein(er) #Teil es #Bürgerlich(en) #Recht(s) am #Beispiel des #Kaufvertrag(es), Hanns #Prütting, #BGB
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#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:
In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;
Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;
Invitatio ad offerendum
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