#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Zensurverbot:
#Betrifft lediglich #Vorzensur
#Definition: #Einschränkende #Maßnahme vor #Herstellung oder #Verbreitung eines #Geisteswerkes, insb. #Abhängigmachen von #behördlicher #Vorprüfung oder #Genehmigung eines #Inhalts; #Verbot des #Verbietens mit #Erlaubnisvorbehalt; #Stattdessen: #Erlaubnis mit #Verbotsvorbehalt;
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#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit;
Art. 5 Abs. 2 #GG:
- #Vorschriften der #allgemeinen #Gesetze
- #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutze der #Jugend
- #Recht der #persönlichen #Ehre
#Problematisch insb. #Auslegung von #Allgemeine #Gesetze; hM: #Sonderrechtslehre; Nur #reflexive #Auswirkung des #einschränkenden #Gesetzes auf #Meinungsfreiheit;
#Schrankenschranken: #Wechselwirkungslehre + #Zensurverbot;
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#Schranken und #Schrankenschranken der #Kommunikationsfreiheiten des #Art. 5 #GG
Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: #Zensurverbot als #Schrankenschranke
Art. 5 Abs. 2 GG: #Allgemeine #Gesetze, #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutz der #Jugend, #Recht der #persönlichen #Ehre;
Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG: #Verfassungstreue
#Schranke #Schrankenschranke #Kommunikationsfreiheit #art #gg #Zensurverbot #allgemein #gesetz #gesetzlich #bestimmung #schutz #jugend #recht #persönlich #ehre #Verfassungstreu #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Unterscheidung der #verfassungsmäßig(en) #Schrankenschranke(n) in
#Formell(e) #Verfassungsmäßigkeit und
#Materiell(e) #Verfassungsmäßigkeit
#Prüfung erfordert #Berücksichtigung:
#speziell(er) #Schrankenschranken wie #Zensurverbot und #Verbot der #Todesstrafe
#Verhältnismäßigkeit der #Norm
#Anforderung(en) des #Art. 19 #Grundgesetz
#Bestimmtheitsgebot
#Parlamentsvorbehalt
Kein #Verstoß gegen sonstiges #Verfassungsrecht
#Vorlesung 5,3 26.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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