#Frage nach #Anwendbarkeit der #Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 #GG auf #Werbung mit #wirtschaftlicher #Zwecksetzung;
#Schutzbereich #unterschiedlicher #Grundrechte #potenziell #betroffen; Im #Sinn von #Meinungsfreiheit #ähnlich geschützt wie #falsche #Tatsachenbehauptung insofern als dass auch #Faktor für #Grundlagen für #Meinungsbildungen;
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