#Freizügigkeit
Art. 11 GG
-> #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
-> #Abschließende #Aufzählung #legitimer #Zwecke in Art. 11 Abs. 2 GG:
#Fehlende #ausreichende #Lebensgrundlage;
#Ausreichende #Lebensgrundlage ist #gegeben, wenn #vernünftigerweise nach #Beruf, #Alter und #Gesundheit des #Antragstellers die #Erwartung #begründet ist, dass er sich den #Lebensmindestbedarf selbst wird #verdienen #können.
#freizügigkeit #Schrankenschranke #legitim #vernünftigerweise #beruf #alter #gesundheit #Antragsteller #erwartung #begründet #Lebensmindestbedarf #verdienen #abwehr #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz #abschließend #Aufzählung #Zwecke #fehlen #ausreichen #lebensgrundlage #gegeben #können #Drohen #gefahr #vorlesung #grundrechte #Nußberger
für #Auszubildende #Schüler und #Studierende gilt ein #Ausschluss von #Leistung(en) zur #Sicherung des #Lebensunterhalt(s), die sog. #Grundsicherung für #Arbeitssuchend(e);
Die #Bedarfsdeckung sei #abschließend #geregelt; #Sozialhilfe soll keine #versteckt(e) #Ausbildungsförderung sein.
#Ausbildung als #Ausschlusskriterium
#BVerfG, #Beschluss der 3. #Kammer des Ersten #Senat(s) vom 17. Dezember 2019 - 1 BvL 6/16 -, Rn. 1-28, http://www.bverfg.de/e/lk20191217_1bvl000616.html
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