Kennt jmd #Entscheidungen zum Verhältnis v. §4 I S. 2 #BetrVG zu §42 I S. 3 BetrVG.
Konkreter:
Kommt nach einem #Anschlussbeschluss gem. §4 I S. 2 BetrVG, dessen tatbestandsvoraussetzungserfüllender Tatumstand derselbe ist, wie derjenige, der die Eigenart des Betriebes in §42 I S. 3 BetrVG ausmachen würde, dieser Tatumstand für §42 I S. 3 noch in Betracht, da es in §42 um eine tatsächliche Betrachtung der Umstände in dem Betrieb geht, oder ist dieser durch den Anschlussbeschluss "verbraucht"?
#entscheidungen #betrvg #anschlussbeschluss