#Mehrere #Bedingungen sind jeweils für sich als #Ursache eines #Erfolgs #anzusehen, wenn sie zwar #alternativ, aber nicht #kumulativ #hinweggedacht werden können, ohne dass der #Eintritt dieses #Erfolgs unter den #gegebenen #Umständen nicht mehr #hinreichend #erklärt werden kann.
-> Bei (#echter) #alternativer #Kausalität gilt für jede #Alternative #Kausalität (+);
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 07a
#alternativ #Kausalität #mehrere #bedingungen #ursache #erfolg #anzusehen #kumulativ #hinweggedacht #eintritt #gegeben #Umstände #hinreichend #erklärt #echt #alternative #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Wissenschaftsfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 #GG
#Sachlicher #Schutzbereich: #Jede #Tätigkeit, die nach #Inhalt und #Form als #ernsthafter und #planmäßiger #Versuch zur #Ermittlung der #Wahrheit #anzusehen ist. #BVerfGE 35, 79/113; 47, 327/367; 90, 1/12
#Ernsthaft, #Planmäßig, #Wahrheitssuche;
#Fraglich: #Theologie, #Homöopathie;
#Gewährleistungsumfang: #Oranisatorische #Vorleistungen; #Ermöglichungsbedingungen für #Wissenschaft
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#Wirkung einer #Anfechtung
§ 142 I #BGB Wird ein #anfechtbares #Rechtsgeschäft #angefochten, so ist es als von #Anfang an #nichtig #anzusehen
#Ausnahme bei #Anfechtung eines #Arbeitsvertrag: #Rechtsfolge ex #nunc
#Irrtumsproblematik verzwickt: Nur unter ganz #eng(en) #Voraussetzungen. Man muss sich #geirrt haben, einen #Arbeitsvertrag #abschließen zu #wollen. Ist #regelmäßig nicht der #Fall
#Eigenschaftsirrtum nicht #gängig
#Arglistige #Täuschung §123 #BGB #gängiger
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