Die französische #Datenschutzbehörde hat in einem Verfahren nach Artikel 60 drei Beschwerden über einen Anbieter von Verbraucherkrediten behandelt. Unter anderem hatte der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht rechtzeitig auf Auskunftsersuchen geantwortet und eine #Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für Zwecke der #Geldwäschebekämpfung festgelegt, während das französische Recht nur fünf Jahre vorschreibt. https://edpb.europa.eu/system/files/2022-12/fr_2022-05_decisionpublic_redacted.pdf
#datenschutzbehorde #aufbewahrungsfrist #geldwaschebekampfung