#Bagatellverstoß gegen #DSGVO ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit (hier einmalige unerlaubte Werbemail) rechtfertigt keinen #Schmerzensgeldanspruch (jedenfalls nicht über einen freiwillig anerkannten Betrag von EUR 50,00 hinaus).
AG Diez, Schlussurteil vom 07.11.2018, 8 C 130/18
#bagatellverstoß #dsgvo #schmerzensgeldanspruch