#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung
#Besonderheit #Angemessenheit
#Situationsgebundenheit des #Eigentums bzw. #Grundeigentums
-> #Lage im #Raum, #Beschaffenheit und #Umweltbeziehungen
-> Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung: #Auswirkungen und #Bedeutung für #Gemeinwohl zu #berücksichtigen
#Vertrauensschutz auf #bestehende #Rechte: #Notwendigkeit von #Übergangsregelungen
#Eigentumsgarantie #Rechtfertigung #Inhaltsbestimmung #Schrankenbestimmung #Besonderheit #Angemessenheit #Situationsgebundenheit #eigentum #Grundeigentum #lage #raum #Beschaffenheit #Umweltbeziehung #Sozialbindung #auswirkung #bedeutung #gemeinwohl #berücksichtigen #Vertrauensschutz #bestehend #recht #notwendigkeit #Übergangsregelung #Kündigungsrecht #Mieterhöhung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen.
#geschützt #Rechtsgut #differenzierung #folge #Dispositionsfreiheit #Opfer #Vorschrift #umfasst #selbstbestimmungsrecht #berücksichtigen #Rostalski #strafrecht #vorlesung #grenze #Normzweck #stgb #körperverletzung #Fraglich #Delikt #bloß #seelisch #Beeinträchtigung #strafbarkeit #aufgenommen #physisch #körper
§ 7 Abs. 1 S. 1 #Mindesturlaubsgesetz für #Arbeitnehmer
Bei der #zeitlich(en) #Festlegung des #urlaub(s) sind die #Urlaubswünsche des #Arbeitnehmer(s) zu #berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer #Berücksichtigung #dringend(e) #betrieblich(e) #Belang(e) oder #Urlaubswünsche #andere(r) #Arbeitnehmer, die unter #soziale(n) #Gesichtspunkt(en) den #Vorrang #verdienen, #entgegenstehen.
#Urlaubsplanung #Urlaubswunsch #Urlaub
#Bundesurlaubsgesetz
#Körner #Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht 27.05.21
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Der #Begriff des #Scheinselbstständigen ist kein #Rechtsbegriff
#Scheinselbstständigkeit dient im #Sinn eines #Hinweises dafür, die #Unterscheidung zwischen #Arbeitnehmer und #Selbstständiger zu #berücksichtigen, und dazu, dass die #Bezeichnung auf einen #Lebenssachverhalt verweist
#falsa #demonstratio #non #nocet;
§611a S. 5 #BGB Für die #Feststellung, ob ein #Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine #Gesamtbetrachtung aller #Umstände vorzunehmen
#Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht #Körner, 6.5.21
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