Die in AGB enthaltene „#Bereiterklärung" eines Unternehmers ist noch keine „#Verpflichtung“ zur Teilnahme am #Verbraucherschlichtungsverfahren und löst deshalb noch keine weitergehenden #Informationspflichten aus.
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018, 13 U 158/17
#bereiterklärung #verpflichtung #verbraucherschlichtungsverfahren #informationspflichten