#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht
#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG
#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst
#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen
#allgemein #handlungsfreiheit #Fallgruppe #Auffanggrundrecht #Einschränkung #Wirtschaftlich #tätigkeit #berufsregelnd #Tendenz #Berufsfreiheit #Auferlegung #öffentlich #rechtlich #Aufgabe #vermögen #Eigentumsgarantie #umfasst #Zwangsmitgliedschaft #verband #Betroffen #privat #Verbände #bezogen #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Berufsfreiheit
#Eingriff in die #Berufsfreiheit
#Besonders #gestufter #Eingriffsbegriff (!)
#Unterscheidung nach:
#Unmittelbarer #Berufsbezug
#Objektiv #berufsregelnde #Tendenz
Soweit nicht ein #klassischer #Eingriff #vorliegt, ist #ausschlaggebend, ob das #hoheitliche #Verhalten eine #objektiv #berufsregelnde #Tendenz #aufweist.
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