Ein #Notar, der im Gegenzug für die #Vermittlung von #Beurkundungsvorgängen durch einen #Immobilienmakler nicht die vollen gesetzlichen Gebühren berechnet, mach sich nach §§ 331 ff. StGB strafbar.
BGH, Urteil vom 22.03.2018, 5 StR 566/17
#notar #vermittlung #beurkundungsvorgängen #immobilienmakler