mq86mq · @mq86mq
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@verfassungsblog Seit dem zitierten Sachstand des wissenschaftlichen Diensts hat das aber den dortigen Aussagen zu Teilverboten die Grundlage entzogen, indem es einen ​⁠sgrundsatz bei ​en explizit verneint hat. Abgesehn von diversen praktischen Schwierigkeiten schließen die Ausführungen bei Rn. 599 ff. im 2. NPD-Verbotsverfahren eine Anwendbarkeit von § 46 Abs. 2 meines Erachtens aus; die Regelung in Art. 21 Abs. 2 GG ist abschließend.

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