RA Michael Seidlitz · @ramichaelseidlitz
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Christian Meyer · @chbmeyer
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@thorque

Nein, zuerst reden wir rein über das Gerät und das Betriebssystem.
Es ist ja so, dass der Datenschutzverantwortliche der Schule (aka Schulleiter) nachweisen muss, dass dies gemäß DSGVO eingesetzt wird. Art. 6 nennt ein generelles Datenverarbeitungsverbot und die Rechtmäßigkeit muss konkret belegt werden.

Das ist bei Brandschutz, Hygiene, Unfall- oder Strahlenschutz auch ähnlich. Siehe Gefährdungsanalyse im Sport- oder Chemieunterricht oder auch bauliche Maßnahmen in Schule, Spielplatz oder Freizeitparks.

Nicht-EU-Staaten sind da problematisch. Aber auch intransparente Datenflüsse oder Verwendung zu "eigenen Zwecken" der Anbieter. Vor allem, wenn es in Hierarchieverhältnissen angeordnet wird oder Daten von Minderjährigen betrifft.
Unbedenkliche Alternativen kenne ich genügend, aber nachweisen muss das eben immer der Verantwortliche.

@pluralistic @BlnBDI @dsk @echo_pbreyer

#datenschutzfolgeabschatzung

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