Die Schule benötigt für eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage – auch wenn sie die Kontaktdaten nicht an die Organisation weitergibt. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bindet Datenverarbeitungen öffentlicher Schulen an die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben. Da der Versand von Materialien Dritter nicht zu diesen Aufgaben zählt, greift diese Verarbeitungsbefugnis hier nicht ein.
#DPQW
Nein. Nach Art. 62 Abs. 4 Satz 2 PAG betrifft die Frage der Richtigkeit im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist.
#DPQW
Das allgemeine Recht auf Auskunft (Art. 39 BayDSG) bezieht sich auf den Inhalt von Dateien und Akten. Es verpflichtet eine Behörde nicht, eine Stellungnahme zu verfassen, die nicht bereits Inhalt von Dateien oder Akten ist. Der Behörde bleibt es aber unbenommen, getroffene Entscheidungen den Bürgern näher zu erläutern, sofern sie dabei die rechtlich geschützten Vertraulichkeitsinteressen berücksichtigt.
#DPQW
Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attestes bestehen, hat die Schulleitung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Zweifel der Schule können unter Würdigung der Gesamtumstände etwa darauf beruhen, dass der ausstellende Arzt nur in einer weit entfernten Stadt praktiziert. Das Attest selbst darf die Schule dem Gesundheitsamt grundsätzlich nicht übermitteln.
#DPQW
Nein. Nach Art. 60a Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Anlässen, die mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden sind, nur vornehmen, soweit dies im Hinblick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich ist. Das Wohnen ist keine solche veranstaltungsbezogene Tätigkeit.
#DPQW
Ja, das muss sie sogar. Die Information erhält allerdings nicht das gesamte Gremium, sondern ein von ihm zuvor bestimmtes Mitglied. Dieses Mitglied erfährt die Namen der Beschäftigten, denen die Dienststelle ein BEM anzubieten hat – auch, wenn die Beschäftigten dem nicht zugestimmt haben. Das informierte Personalratsmitglied darf die Namen nicht an das Gremium weitergeben. Näheres unter https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb27/k11.html#11.3.
#DPQW
Nur Beschäftigte, die vom Dienstherrn mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind – Zeiterfassungsdaten sind nämlich grundsätzlich Personalaktendaten (vgl. Art. 103 Satz 2, Art. 145 Abs. 2 BayBG). Zu den betrauten Personen gehören der Dienstvorgesetzte, zuständige Personalsachbearbeiter sowie ein eigens bestellter Arbeitszeitbeauftragter; Fachvorgesetzte sind nicht bereits auf Grund ihrer Stellung betraute Personen.
#DPQW
Fünf Jahre DSGVO – das bedeutet auch: ein Jahr @BayLfD im Fediverse. Wir feiern Jubiläum! Seit dem 25.5.2022 gibt es auf diesem Kanal das Neueste aus der Welt des Datenschutzes, insbesondere, aber nicht nur für bayerische öffentliche Stellen. Über fachlichen Austausch freuen wir uns jederzeit – auch in Gestalt von Vorschlägen für die #DPQW (per Direktnachricht mit Wunschfrage und Tag #DPQW). Zum Jahrestag braucht es natürlich Kuchen:
Höchstens zwei Monate (Art. 24 Abs. 4 Halbsatz 2 BayDSG), meistens kürzer: nämlich dann, wenn die Aufzeichnungen durchgesehen wurden und keine für den Zweck der Videoüberwachung bedeutsamen Vorfälle dokumentiert waren, oder wenn mit einer Durchsicht nicht mehr zu rechnen ist (vgl. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).
#DPQW
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Sie haben folgende Möglichkeiten, dies durchzusetzen:
▶️ Gespräch mit dem Vorgesetzten der Personalstelle;
▶️ Hilfeersuchen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten;
▶️ Kontaktaufnahme mit dem Personalrat;
▶️ Beschwerde beim BayLfD;
▶️ Klage auf Löschung gegen die Gemeinde (Verwaltungsrechtsweg);
▶️ ggf. auch Klage auf Schadenersatz (wegen Art. 82 Abs. 6 DSGVO auf dem Verwaltungsrechtsweg).
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