#Facebook #virtuelles_Hausrecht #mittelbare #Drittwirkung von #Grundrechten
Facebook muss als großer „öffentlicher Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ beim Löschen von Beiträgen und Sperren von Nutzern Grundrechte beachten und darf keine engeren Grenzen setzen als der Staat
OLG München, Beschluss vom 27.08.2018, 18 W 1294/18
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