Ein Mann hatte bei der #Eheschließung als Familiennamen den Nachnamen seiner Frau angenommen. Dem Namen stellte er seinen Geburtsnamen voraus. Sein #Nachname lautete demnach: T. von A. Nach der #Scheidung behielt der Mann diesen Nachnamen. Dann wollte er, dass im #Eheregister nur noch der #Familienname steht - also der Nachname seiner Frau "von A". Vor Gericht forderte er, dass dafür sein #Geburtsname ersatzlos gestrichen wird. Ohne Erfolg.
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Eine Streichung und damit Änderung des #Geburtsnamens ist auch nicht zugunsten des #Familiennamens möglich, auf den sich ein Paar bei der #Eheschließung festlegt hat. Denn sonst würde man das Gesetz und die rechtlich zwingende #Namensführung umgehen.
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