Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden.
#Entziehung #BVerfG: Jede #Verlustzufügung, die die #Funktion der #Staatsangehörigkeit als #verlässliche #Grundlage #gleichberechtigter #Zugehörigkeit zum #Staatsvolk #beeinträchtigt.
#Teleologie: #Schutz vor #willkürlicher #Instrumentalisierung des #Staatsangehörigkeitsrechts
-> #Insbesondere: Wenn #Betroffene es nicht #beeinflussen können (3. #Reich)
#deutsch #Staatsangehörigkeit #entzogen #Entziehung #bverfg #Verlustzufügung #funktion #verlässlich #grundlage #gleichberechtigt #zugehörigkeit #staatsvolk #beeinträchtigt #Teleologie #schutz #willkürlich #instrumentalisierung #Staatsangehörigkeitsrecht #insbesondere #Betroffen #beeinflussen #reich #Entzug #entziehen #vorlesung #grundrechte #Nußberger
Art. 16 GG
Die #deutsche #Staatsangehörigkeit darf nicht #entzogen werden. Der #Verlust der #Staatsangehörigkeit darf nur auf #Grund eines #Gesetzes und gegen den #Willen des #Betroffenen nur dann #eintreten, wenn der #Betroffene dadurch nicht #staatenlos wird.
#Unterscheidung von #Entziehung und #Verlust.
-> #Entzug nicht #möglich (#darf nicht)
-> #Verlust sogar #gegen den #Willen #möglich
#deutsch #Staatsangehörigkeit #entzogen #verlust #grund #gesetz #wille #Betroffen #eintreten #staatenlos #unterscheidung #Entziehung #Entzug #möglich #darf #gegen #entziehen #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Räumliche #Abschirmung; #allgemeiner #Zugänglichkeit #entzogen
#Elementarer #Lebensraum, in dem der #Einzelne das #Recht hat, in #Ruhe #gelassen zu werden.
#Gewährleistung:
-> #Abwehrrecht gegen #Eindringlinge
-> #Schutzpflicht vor #Beeinträchtigung z.B. #Hausfriedensbruch § 123 #StGB;
-> #Objektive #Wertentscheidung
Nicht: #Anspruch auf #Zuweisung von #Wohnraum;
#Unverletzlichkeit #wohnung #sachlich #Schutzbereich #räumlich #Abschirmung #allgemein #Zugänglichkeit #entzogen #elementar #Lebensraum #einzelne #recht #ruhe #gelassen #Gewährleistung #Abwehrrecht #Eindringling #Schutzpflicht #Beeinträchtigung #hausfriedensbruch #stgb #objektiv #Wertentscheidung #anspruch #Zuweisung #wohnraum #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG:
#Konkrete #Bedeutung für das, was Art. 1 GG betrifft:
-> #Modifikation durch #Verfassungsänderung #unzulässig;
#Lösungen für #Probleme, die unter Art. 1 #subsumiert werden, sind dem #verfassungsändernden #Gesetzgeber #entzogen;
-> #Schutzbereich ist #Teil der #Verfassungsidentität
-> #Begrenzung des #Anwendungsvorrangs des #Unionsrechts
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#Schutzbereich:
#Verlängerung der #Eigentumsgarantie in #zeitlicher #Hinsicht: #Möglichkeit über #Eigentum über den #Tod hinweg zu #verfügen;
#Abwehrrechtliche #Dimension:
#Testierfreiheit des #Erblassers; #Geltendmachung des #Erbrechts
#Institutsgarantie: #Schutz der #Grundstrukturen in #Form der §§ 1922 ff. #BGB; #Wesensmerkmale #staatlicher #Veränderung #entzogen
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