#Befristung ab #Alter von 52:
§ 620 Abs. 3 BGB
Für #Arbeitsverträge, die auf #bestimmte #Zeit #abgeschlossen werden, gilt das #Teilzeit- und #Befristungsgesetz
§ 14 Abs. 3 #TzBfG
Die #kalendermäßige #Befristung eines #Arbeitsvertrages ohne #Vorliegen eines #sachlichen #Grundes ist bis zu einer #Dauer von #fünf #Jahren #zulässig, wenn der #Arbeitnehmer bei #Beginn des #befristeten #Arbeitsverhältnisses das 52. #Lebensjahr #vollendet hat...
#Arbeitsvertragsrecht #Körner 03.06.21
#befristung #alter #Arbeitsverträge #bestimmt #zeit #abgeschlossen #teilzeit #Befristungsgesetz #TzBfG #kalendermäßig #arbeitsvertrag #Vorliegen #sachlich #grund #dauer #fünf #jahre #zulässig #arbeitnehmer #Beginn #befristet #Arbeitsverhältnis #Lebensjahr #vollendet #Arbeitsvertragsrecht #Körner