#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG
#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #natürliche #Lebensgemeinschaft und #Erziehungsgemeinschaft von #Eltern und #Kindern, durch #Geburt oder #staatliche #Anerkennung.
-> #tatsächliche #Lebens- und #Erziehungsgemeinschaft zwischen #Elternteil und #Kind
-> #sozial #familiäre #Lebensgemeinschaft #Lebenspartnerschaft
#Definition #BVerfGE 127, 263, 287; 80, 81, 90; 133, 59
#schutz #ehe #familie #ehelich #kinder #sachlich #Schutzbereich #natürlich #lebensgemeinschaft #Erziehungsgemeinschaft #eltern #Geburt #staatlich #anerkennung #tatsächlich #lebens #elternteil #kind #sozial #familiär #Lebenspartnerschaft #definition #BVerfGE #vorlesung #grundrechte #Nußberger