Eine Streichung und damit Änderung des #Geburtsnamens ist auch nicht zugunsten des #Familiennamens möglich, auf den sich ein Paar bei der #Eheschließung festlegt hat. Denn sonst würde man das Gesetz und die rechtlich zwingende #Namensführung umgehen.
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Den #Nachnamen, den man ab seiner #Geburt hat, kann man nicht komplett zugunsten des #Familiennamens oder Titels aufgeben. Wenn man heiratet, kann man den Nachnamen seines Partners nur als Ergänzung annehmen. Denn rechtlich gesehen muss man den Namen, der im #Geburtsregister steht, zwingend weiterführen. Das zeigt eine Entscheidung des #Oberverwaltungsgerichts NRW (AZ.: 17 A 3319/20). Den Namen, der in die #Geburtsurkunde eingetragen ist, kann man nicht ersatzlos streichen lassen.
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