@GrueneBundestag #Tierschutzgesetz Art. 26 TSchG muss für das Töten eines Tieres ein “vernünftiger Grund” vorliegen – bei der #Freizeitjagd #Hobbyjagd #Jagd handelt es sich aber meist nur um die Befriedigung eines blutigen Hobbys. Für viele Arten gibt es keine gesetzliche Abschussplanung. Die Tiere dienen den Freizeitjägern als lebende Zielscheibe, da es weder aus wildbiologischer noch aus gesundheitlicher Sicht einen Grund für die massenhafte Bejagung gesunder Tiere gibt.
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