Wer sich zur Abwehr eines Auskunftsbegehrens auf Geschäftsgeheimnisse beruft, muss konkret darlegen können, dass die verlangten Informationen tatsächlich Geschäftsgeheimnisse.
https://www.cmshs-bloggt.de/tmc/datenschutzrecht/geschaeftsgeheimnisse-als-grenze-des-auskunftsanspruchs/#
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