#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG
#Schutzbereich
#BVerfGE 105, 313, 345 ff.
#Grundgesetz enthält keine #Definition der #Ehe, sondern setzt sie als #Form #menschlichen #Zusammenlebens voraus.
#Gesetzgeber hat #Gestaltungsspielraum #Form & #Inhalt zu #bestimmen. Das #Grundgesetz #gewährleistet das #Institut der #Ehe in der #Ausgestaltung der #herrschenden #gesetzlichen #Regelungen.
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#Verfassungsprinzip der #religiösen und #weltanschaulichen #Neutralität des #Staates
Art. 137 Abs. 1 #WRV i.V.m. Art 140 #GG
Es besteht keine #Staatskirche
Art. 4 Abs. 1 #GG
Die #Freiheit des #Glauben(s), des #Gewissens und die #Freiheit des #religiösen und #weltanschaulichen #Bekenntnisses sind #unverletzlich.
Art. 4 Abs. 2 #GG
Die #ungestörte #Religionsausübung wird #gewährleistet.
#Religionsverfassungsrecht Stefan #Muckel
#Einführung in das #Kirchenrecht
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#Unterscheidung von #Interaktion und #Kommunikation in #Bezug zu #grundgesetz(lich) #gewährleistet(er) #Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
Eine #Versammlung setzt #körper(liche) #Versammlung der #Teilnehmer voraus. Die #körperlich(e) #Versammlung #begründet die #Schutzwürdigkeit (doppelt).
Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher - #Grundrecht(e) #Staatsrecht II, #Lehrbuch, Rn. 813, S. 346
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#Grenze(n) der #negativ(en) #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetz(lich) #gewährleistet(er) #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkung(en) #verschieden(er) #Ausübungsart(en) von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Recht(s).
#Kingreen, #Poscher - #Grundrecht(e) #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.)
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