Das #Vorenthalten der #Herstellerbezeichnung bei der #Bewerbung von #Elektrohaushaltsgeräten stellt eine wettbewerbswidrige #Irreführung durch #Unterlassen dar.
LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2018, 10 O 15/18
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2018/10_O_15_18_Urteil_20181024.html
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