Das #Bundesverfassungsgericht hat keine #Befugnis, ein #Gesetz darauf zu #prüfen, ob es im #Ganze(n) oder in #einzelne(n) #Bestimmung(en) #zweckmäßig ist.
In #Bezug auf den #Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 ist, selbst bei erhöhter #praktisch(er) #Bedeutung nur zu #prüfen ob der #Gesetzgeber die #äußerst(en) #Grenze(n) seines #Ermessen(s) #innegehalten und dieses nicht #missbrauch(t) hat.
#Zweck als #Form von #Politik; #Fremdzuschreibung
#BVerfGE 4, 7, Rn. 43 ff.
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