#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe
#Misshandlung #Schutzbefohlen #stgb #Tathandlung #alternativ #quälen #roh #Misshandeln #Schädigung #gesundheit #Vernachlässigung #Sorgepflicht #seelisch #Beeinträchtigung #Tatbestand #unterschied #Körperverletzungsdelikt #Besonderheit #subjektiv #Böswilligkeit #Abstellen #intern #motiv #täter #begründung #strafe #körperverletzung #forum #internum #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Gewährleistung #Religionsfreiheit, #Gewissensfreiheit, #Glaubensfreiheit
#Eingriffe in den #Schutzbereich
#Untersagung oder #wesentliche #Erschwerung der vom #Schutzbereich #umfassten #Verhaltensweisen
-> #Unterscheidung von #forum #internum und #forum #externum
-> #Unterscheidung von #positiver und #negativer #Glaubensfreiheit
#Gewährleistung #religionsfreiheit #Gewissensfreiheit #Glaubensfreiheit #eingriff #Schutzbereich #Untersagung #wesentlich #Erschwerung #umfasst #verhaltensweise #unterscheidung #forum #internum #Externum #positiv #negativ #Religionsverfassungsrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Gewissensfreiheit
Art. 4 Abs. 1 S. 1 #GG
#Definition #Gewissen
#BVerfGE, #Beschluss vom 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
#Ernste #sittliche, d.h. an den #Kategorien von #Gut und #Böse #orientierte #Entscheidung, die man als für sich #bindend und #unbedingt #verpflichtend #innerlich #erfährt.
#Unterscheidung von #Forum #Internum und #Forum #Externum
#Geschützt(e) #Handlung(en): #Weit(es) #Verstännis; #Glaubensgeleitete #Tätigkeit
12,2 #Grundrechte #Nußberger
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#Wichtige #Probleme bei der #Auslegung der #Glaubensfreiheit & #Religionsfreieit:
#Interpretation als #einheitliches #Grundrecht
#Definition von #Religion
#Abgrenzung von #forum #internum und #forum #externum
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#Kunstfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 #GG
#Sachlicher #Schutzbereich: #Umfassender #Schutz;
#Werkbereich und #Wirkbereich der #Kunst mit #umfasst;
#Ähnlichkeit zu #anderen #Grundrechten:
#Pressefreiheit: #Herstellung / #Verbreitung
#Religionsfreiheit: #Forum #internum / #Forum #Externum;
#Fremdes #Eigentum: #Graffiti?
Heute: #Schutzbereich #eröffnet; #BVerfG #NJW 2016, 2247/2251
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