tintenklecks · @tintenklecks
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"(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach in den Wahlkreisen und die übrigen nach (Landeslisten) gewählt."

Diesen Wahlrechtsgrundsätzen zufolge werden in den Deutschen Bundestag von den 598 Abgeordneten primär 299 () und dazu die übrigen, "vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen", 299 () gewählt.

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