@Envtar @Anwalt_Jun
#Demonstrationen (müssen) stören, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Das ist von Art.8 GG gedeckt. Wenn Störung nur das Protestobjekt (hier: Verkehr) betrifft ohne weitergehende Gefährdungen, sollte #Strafbarkeit klar ausgeschlossen sein. Für rechtswidrige Demos gibt es eigene Sanktionsnormen. Die sollten ausreichen.
Das so zu formulieren, dass es wirklich funktioniert + richtige Grenzen zieht, ist nicht einfach - wäre aber dringend. 3/3
#strafbarkeit #demonstrationen #LastGeneration #lgen
#Strafrecht muss vorhersehbar sein. Hier ist #Gesetzesbindung der #Gerichte elementar. #Strafbarkeit darf nicht davon abhängen, ob konkrete/r Richter*in #Klimakrise für bedrohlich hält oder #Klimawandel leugnet.
#BVerfG hat akzeptable Maßstäbe für Abwägung definiert (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/autobahnblockade-sitzblockade-berlin-legal-strafbar-verfassungskonform-noetigung-versammlungsfreheit/)
Aber auch danach bleibt #Urteil im Einzelfall schwer vorhersehbar. Wäre für #Bußgeldtatbestand hinnehmbar, aber nicht für #Straftat. 2/3
#Straftat #bußgeldtatbestand #urteil #bverfg #klimawandel #klimakrise #strafbarkeit #Gerichte #Gesetzesbindung #strafrecht #LastGeneration #lgen