#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB
#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikt(e) greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
#Körperverletzungsdelikt #stgb #geschützt #Rechtsgut #Körperintegrität #selbstbestimmungsrecht #Insofern #Grenzfall #Dispositionsfreiheit #Opfer #körperverletzung #umfasst #nachrangig #Betroffen #Embryo #voll #Lebensschutz #auswirkung #Geburt #Feststellbar #strafrecht #vorlesung