Vor kurzem hat sich ein Gericht schon mit #Schmerzgriffen #Nervendrucktechniken bei #Sitzblockaden befasst. Dabei wurde zusätzlich auch noch Pfefferspray eingesetzt. Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Polizeibeamten mildere, aber gleich geeignete Mittel zur Verfügung standen. Das hat das Gericht letztlich einfach zusammenfassend verneint: "jedenfalls nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerung". siehe Rn. 92
(Dann kommt es auf die körperlichen Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen der Beamten natürlich gar nicht mehr an.)
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es übrigens:
"1. Bei strategischen Blockaden, deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, handelt es sich regelmäßig nicht um von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungen."
Und ab Rn. 42 weiter: Bei der Sitzblockade handelt es sich um eine sog. #Verhinderungsblockade, welche nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist, sodass das Versammlungsgesetz keine Anwendung findet.
VG Kassel, Urteil vom 12.10.2022 - 6 K 1915/19.KS siehe https://openjur.de/u/2459131.html
#Schmerzgriffen #nervendrucktechniken #sitzblockaden #verhinderungsblockade