Erhöht sich der Beitrag zu einer #Wohngebäudeversicherung, hat man das Recht auf eine #außerordentliche #Kündigung. Diese muss fristgerecht , nachdem das Beitragsanpassungsschreiben zugegangen ist eingereicht werden.
Das #Sonderkündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn nur der gleitende #Neuwertfaktor erhöht wurde.
Dies bedeutet für 2023, dass nur der seine #Versicherung #kündigen kann, dessen #Beitrag um mehr als 14,74 % angepasst wurde.
Da es sich bei der #Gebäudeversicherung um eine #Neuwertversicherung zum #Wiederbeschaffungspreis handelt, machen hier der #Bauspreisindex und die #Inflation die #Regeln.
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