Der Internetauftritt eines Polizeibeamten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass einem unter dem Namen „Officer …“ auf verschiedenen sozialen Plattformen aufgetretenen Polizeibeamten dessen Internetauftritte mit Polizeibezug untersagt werden durften. Damit hat es die Beschwerde des Polizeibea
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