#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB
#Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
-> #Prüfung der #Zurechnung in 2. #Stufe:
Hat sich das #spezifische #Risiko #realisiert, das im #Grundtatbestand #steckt, in der #Todesfolge;
#Ratio:
§222 #Fahrlässige #Tötung: max. 5 #Jahre #Freiheitsstrafe
Im #Unterschied zu #leichtfertiger #Tötung #geringes #Strafmaß
§227 als #Schließen der #Lücke;
#körperverletzung #Todesfolge #stgb #spezifisch #Gefahrrealisierungszusammenhang #Prüfung #Zurechnung #Stufe #risiko #realisiert #Grundtatbestand #steckt #ratio #Fahrlässig #tötung #jahre #Freiheitsstrafe #unterschied #leichtfertig #gering #Strafmaß #Schließen #lücke #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Kausalität ist #notwendige aber nicht #hinreichende #Bedingung für #strafrechtliche #Verantwortlichkeit;
#Zurechnung:
#Zurechenbar ist ein #Erfolg, wenn der #Täter durch sein #Verhalten ein #rechtlich #missbilligtes #Risiko #geschaffen hat (1), das sich im #tatbestandsmäßigen #Erfolg #realisiert hat (2).
#Objektive #Erfolgszurechnung
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 04
#Kausalität #notwendig #hinreichend #bedingung #strafrechtlich #Verantwortlichkeit #Zurechnung #Zurechenbar #erfolg #täter #verhalten #rechtlich #Missbilligt #risiko #geschaffen #tatbestandsmäßig #realisiert #objektiv #Erfolgszurechnung #Rostalski #strafrecht #vorlesung