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Deutscher Arbeitnehmer – Schweizer Arbeitgeberin

Für die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag zwischen einem in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und einer Schweizer Arbeitgeberin kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Obligationenrechts getroffen werden.

Darin ist eine wirksame Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 1

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-I-VO

#Arbeitsrecht #rechtswahl #rom

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