Deutscher Arbeitnehmer – Schweizer Arbeitgeberin
Für die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag zwischen einem in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und einer Schweizer Arbeitgeberin kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Obligationenrechts getroffen werden.
Darin ist eine wirksame Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 1
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