Bundesfinanzhof – und die Anforderungen an die Revisionsbegründung
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vo
#Steuerrecht #Finanzgerichtsverfahren #Revision #Revisionsbegründung
#Steuerrecht #finanzgerichtsverfahren #revision #revisionsbegrundung