Selbständiges Beweisverfahren – und das Ende der Verjährungshemmung
Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ((st. Rspr.; vgl.
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