@Radventbo
Die #Radwegbenutzungspflicht setzt voraus, dass der #Radweg straßenbegleitend ist. Bei einer Absetzung von mehr als ca. 5 m ist der Radweg nicht mehr #straßenbegleitend, d.h. es kann mangels paralleler Fahrbahn dann keine B-Pflicht mehr geben (VwV-StVO zu Paragraph 9 Rn. 4, 8).
#radwegbenutzungspflicht #radweg #straßenbegleitend