Seit 2020 (4 Ob 119/20h) befürwortet der österreichische OGH den “any hardware”-Ansatz bei #Gebrauchsmuster. Letzterer führt dazu, dass #Technizität in 2 Schritten geprüft wird – erster bei Anmeldung, zweiter bei Prüfung der erfinderischen Tätigkeit, welche, wenn überhaupt, nach der Registrierung stattfindet. Eine solche Aufspaltung widerspricht dem GMG.
#GMG: #Gebrauchsmustergesetz
#OGH: Oberster #Gerichtshof
#gebrauchsmuster #technizitat #gmg #gebrauchsmustergesetz #ogh #gerichtshof