#Fortsetzung der #Idee eines #Naturrechtes iSd #Konstruktion eines #persönlichen #Schutzbereiches für #Grundrechte, der #Natur als #Rechtssubjekt neben #natürlichen und #juristischen #Personen #umfasst;
#Hinweis auf #rechtswissenschaftliche #Analyse "Can #Nature get it #Right" des #EU #Parlament;
#Subjekt / #Objekt #Dualismus; #Subjektivität; #Anthropozän
vgl. https://ifwo.eu/@sozialwelten/106687890700154218
#FAZ, 16.10.21, #Feuilleton, S.14, Katja #Gelinsky - #Mutter #Erde als #Rechtsperson
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#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.
#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden
#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
#besondere #diskriminierungsverbot #niemand #behinderung #benachteiligt #Benachteiligung #begriff #mensch #mit #vergleich #behindert #direkt #Indirekt #träger #öffentlich #gewalt #schlecht #behandelt #umfasst #ausschluss #Entfaltungsmöglichkeit #Betätigungsmöglichkeit #Rechtfertigung #Kollidierend #verfassungsrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Normstruktur
Art. 13 Abs. 1 -> #Grundrecht
Art. 13 Abs. 2 bis 5 -> #Schrankenregelungen
Art. 13 Abs. 6 -> #Parlamentarische #Kontrolle
Art. 13 Abs. 7 -> #Subsidiäre #Schrankenregelung
#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann: #Natürliche #Personen; #Nutzungsberechtigung im #Unterschied zu #Eigentum
#Strittig bzgl. #Berechtigung: #Mieter die in #Wohnung #bleiben.
Nicht #umfasst: #Hausbesetzer (#strittig)
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht
#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG
#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst
#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
#Familie Art. 6 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann
#Familienmitglieder inkl. #volljährige #Kinder, #Kinder aus #Mehrehen, #Pflegekinder
#Juristische #Personen nicht vom #persönlichen #Schutzbereich #umfasst Art. 19 Abs. 3 GG #Umkehrschluss.
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#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG
#Sachlicher #Schutzbereich:
#BVerfGE 105, 313, 345
#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau
-> #Mehrehe nicht vom #Schutzbereich #umfasst; #Bigamie
#Strafbarkeit der #Begründung einer #Doppelehe in #Deutschland nach § 172 #StGB;
-> #Möglichkeit den #Schutzbereich der #Ehe #eng zu #fassen und im #Ausland #geschlossene #Vielehe auszuschließen. #Differenzierung zur #Familie.
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#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen.
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#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB
#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikt(e) greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG
#Öffentlich #rechtliche #Positionen sind vom #Schutzbereich #umfasst, wenn #Leistungen #äquivalent #eigener #Leistung des #Berechtigten:
#Anwartschaft auf #Versichertenrente; #Arbeitslosengeld I
Nicht (!), wenn die #Position auf #staatlicher #Gewährung beruht: #Genehmigungen, #Sozialhilfe, #Arbeitslosengeld II
#Eigentumsgarantie: #Schutz von #Eigenleistungen
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#Kontroversen der #Rechtsschulen im #Prinzipat
Ist #Kauf #Tausch ?
#Kontroverse
#Relevanz der #Frage wegen #Existenz des #System der #Rechtseinrichtungen;
#Klageformel der #Emptio #Venditio #Rechtsschutz für #Kaufvertrag
#Tausch #Permutatio: Keine #Klageformel im #Prätorischen #Edikt
#Frage nach #Anwendbarkeit des #Kaufrecht
#Proculianer: Nur #Kauf von #Institutsgarantie #umfasst
#Sabinianer: #Materielle #Austauschgerechtigkeit
#Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 10. Sitzung
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#Gewährleistung #Religionsfreiheit, #Gewissensfreiheit, #Glaubensfreiheit
#Eingriffe in den #Schutzbereich
#Untersagung oder #wesentliche #Erschwerung der vom #Schutzbereich #umfassten #Verhaltensweisen
-> #Unterscheidung von #forum #internum und #forum #externum
-> #Unterscheidung von #positiver und #negativer #Glaubensfreiheit
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#Kunstfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 #GG
#Sachlicher #Schutzbereich: #Umfassender #Schutz;
#Werkbereich und #Wirkbereich der #Kunst mit #umfasst;
#Ähnlichkeit zu #anderen #Grundrechten:
#Pressefreiheit: #Herstellung / #Verbreitung
#Religionsfreiheit: #Forum #internum / #Forum #Externum;
#Fremdes #Eigentum: #Graffiti?
Heute: #Schutzbereich #eröffnet; #BVerfG #NJW 2016, 2247/2251
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#Pressefreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 2 #GG
#Persönlicher #Schutzbereich
Alle im #Pressewesen #tätigen #Personen
Alle im #Pressewesen #tätigen #Unternehmen
#Sachlicher #Schutzbereich
#Internetangebot wohl eher nicht #umfasst; CD #unklar; idR. bei #Körperlichkeit #sachlicher #Schutzbereich #eröffnet.
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#Beispiel #Zigarettenwerbung: #Zwang für #Produzent von #Ziarette #fremde #Meinung bzw. #Grundlagen für #Meinungsbildung #kund zu tun
#Fotos #Raucherlunge etc.; Als #Grundrechtseingriff #rechtfertigungsbedürftig
#Unterscheidung #Recht auf #Leben und #Meinungsfreiheit:
#Negative #Komponente bei #Meinungsäußerung #umfasst; #Suizid als #negatives #Recht auf #Leben nicht vom #Schutzbereich #umfasst
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Die #Wiedergabe iSv. #Verbreitung #fremder #Meinungen ist von der #Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 #GG #umfasst;
Das #bedeutet, dass sich ein #Intermediär #selbst auf das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit berufen kann, selbst dann, wenn es nicht um seine #eigene #Meinung, sondern die eines #Dritten geht.
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Wenn eine #falsche #Tatsachenbehauptung #Grundlage für die #Äußerung einer #Meinung ist iSv #untrennbar
#miteinander #verbunden kann #FakeNews vom #Schutzbereich der #Meinungsfreiheit #umfasst sein
#Voraussetzung für #grundgesetzlichen #Schutz: Nicht #bewusst, sondern #fahrlässig oder #unbewusst #falsch.
#Frage nach #Sorgfaltsmaßstab
#Unterscheidung von #Meinungsfreiheit und #Wissenschaftsfreiheit
#BVerfGE #NJW 2018, 2858 ff. #Leugnung des #Holocaust
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Der #Grundrechtseingriff:
Ein #Grundrechtseingriff liegt vor, wenn dem #Einzelnen ein #Verhalten, das vom #Schutzbereich des #Grundrechts #umfasst wird, durch den #Staat #unmöglich #gemacht oder #wesentlich #erschwert wird.
#Klassischer #Eingriffsbegriff: #enger: #final, #unmittelbar, #rechtliche #Wirkung, #Anordnung mit #Befehl und #Zwang, #Durchgesetzt.
#Unterscheidung: #Schrankenlose / #Eingeschränkte #Garantie
#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Versammlungsfreiheit nach #Art. 8 #Grundgesetz
#Sachlich(e) #Reichweite #umfasst #gesamt(en) #Ablauf von #Planung bis #Abbau, sog. #Werkbereich und #Wirkbereich.
Ebenfalls #besondere #Kleidung, jedoch nicht #Vermummung, also eine #Verhinderung des #Erkennen der #Person. § 17 a Abs. 1 #VersG.
#CoronaMaske #Ausnahme von der #Ausnahme? #Möglich, dass #Maske #zugelassen sein muss, weil sonst #Versammlung #verbot(en) sein #müsste.
#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
#versammlungsfreiheit #art #grundgesetz #sachlich #reichweite #umfasst #gesamt #Ablauf #planung #abbau #Werkbereich #Wirkbereich #besondere #kleidung #vermummung #verhinderung #erkennen #person #VersG #CoronaMaske #Ausnahme #möglich #maske #Zugelassen #versammlung #verbot #müsste #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Frage nach der #Möglichkeit eines auf #wissenschaftlich(er) #Eigengesetzlichkeit #beruhend(en) #Prozess(es), der im #Bereich des mit #öffentlich(en) #Mittel(n) #eingerichtet(en) und #unterhalten(en) #Wissenschaftsbetrieb(es) #unvereinbar ist.
#Bedingung der #Möglichkeit für von #Wissenschaftsfreiheit #umfasst(en) #Bereich #außeruniversitär(er) #Wissenschaft.
#Wissenschaft ohne #Organisationszwang;
#Leitentscheidung zur #Wissenschaftsfreiheit;
#BVerfGE 35, 79ff. #Hochschulgesetz
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